Aufgrund des Qualifizierungsauftrags sind an Universitäten, insbesondere im wissenschaftlichen Bereich, viele Mitarbeiter:innen mit befristeten Verträgen beschäftigt. Im allgemeinen Arbeitsrecht ist jedoch das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall.
Im Wesentlichen sind zwei gesetzliche Grundlagen (Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)) für eine Befristung möglich:
Wegweiser zur richtigen Befristung
Auch die befristete Beschäftigung von Lehrkräften für besondere Aufgaben stellt einen Sonderfall dar. Diese können ausschließlich nach Teilzeit- und Befristungsgesetz mit sachlichem Grund ausgeschrieben werden.
Studentische Hilfskräfte haben immer befristete Verträge; diese sollen in der Regel mindestens über ein Jahr abgeschlossen werden.
Besonderes gilt für die Abordnung von Studienrät:innen bzw. Oberstudienrät:innen (als Pädagogische Mitarbeiter:innen): Sie werden vom Hessischen Kultusministerium derzeit grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren an die Universität abgeordnet.