Aufgrund des Qualifizierungsauftrags sind an Universitäten, insbesondere im wissenschaftlichen Bereich, viele Mitarbeiter:innen mit befristeten Verträgen beschäftigt. Im allgemeinen Arbeitsrecht ist jedoch das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall.

Im Wesentlichen sind zwei gesetzliche Grundlagen (Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)) für eine Befristung möglich:

Wegweiser zur richtigen Befristung



Auch die befristete Beschäftigung von Lehrkräften für besondere Auf­gaben stellt einen Sonderfall dar. Diese können ausschließlich nach Teil­zeit- und Befristungsgesetz mit sachlichem Grund ausgeschrieben werden.

Studentische Hilfskräfte haben immer befristete Verträge; diese sollen in der Regel mindestens über ein Jahr abgeschlossen werden.

Besonderes gilt für die Abordnung von Studienrät:innen bzw. Oberstudienrät:innen (als Pädagogische Mitarbeiter:innen): Sie werden vom Hessischen Kultusministerium derzeit grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren an die Universität abgeordnet.


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