Ausscheidende Beschäftigte (einschließlich Hilfskräfte) haben ein Anrecht darauf, ein Arbeits-/Dienstzeugnis zu erhalten. Für sie können Arbeits-/Dienstzeugnisse und die Möglichkeit, Referenzen anzugeben, eine wichtige Unterstützung zur Gestaltung künftiger Berufsperspek­tiven darstellen.

Formulierung eines Arbeitszeugnisses:

  • potenzielle Arbeitgeber:innen müssen aussagekräftige und den Tatsachen entsprechende Informationen entnehmen können
  • Aussagen müssen wahr, in diesem Rahmen aber auch wohlwollend sein
  • nur Tatsachen, nicht aber Behauptungen, Annahmen oder Verdachtsmomente dürfen enthalten sein

Qualifiziertes Arbeitszeugnis:

  • Aussagen über Art und Dauer der Tätigkeit sowie über Führung und Leistung
  • welche Haupttätigkeiten wuden wahrgenommen und wie wurden diese bewältigt
  • Beschreibung der wahrgenommenen Aufgaben und die Leistungs- und Führungsbeurteilung (letztere umfasst insbesondere Fachkompetenz, Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Umgang mit Vorgesetzten, Kolleg: innen und Studie­renden) sollten in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, also vom Umfang her ungefähr den gleichen Raum einnehmen

Gesamtnote:

  • das Zeugnis muss eine Gesamtnote enthalten
  • „stets zur vollsten Zufriedenheit“ entspricht dabei einem Sehr Gut
  • „stets zur vollen Zufriedenheit“ einem Gut
  • „stets zur Zufriedenheit“ einem Befriedigend


Es ist allerdings nur dann statthaft, schlechte Noten zu vergeben, wenn die Beschäftigten im laufenden Arbeitsverhältnis zum Beispiel mit Hilfe von dokumentierten Gesprächen, Aktenvermerken oder Abmahnungen darüber informiert wurden, dass Anlass zu Kritik bestand.



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